„Das sind Staatsfeinde“ – Die nationalsozialistische Homosexuellenverfolgung

Dr. Alexander Zinn führte eine Studie über die Homosexuellenverfolgung im Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1968 durch. Er berichtet in seinem Gastbeitrag unter anderem von seinen Ergebnissen über Ausmaß und Dauer dieser drastischen Verfolgungen.von Dr. Alexander Zinn

Genau so wie ein einziger fauler Apfel den gesamten Wintervorrat vernichtet“ wirkt „auch ein einziger Homosexueller wie die Pest“ (Hanns-Georg Desczyk, Erster Staatsanwalt von Weimar, im Jahr 1937)

Die nationalsozialistische Homosexuellenverfolgung fiel nicht vom Himmel: Im 1871 verabschiedeten Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches wurde in Paragraf 175 bereits die „widernatürliche Unzucht“ zwischen „Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren“ mit Gefängnis bedroht. Zu den Gründen der Kriminalisierung zählte nicht zuletzt die tradierte Gleichsetzung von Homosexualität, Jugendverführung und Kindesmissbrauch. Hinzu trat die Vorstellung, es handele sich um eine Dekadenzerscheinung elitärer Cliquen in Adel und Bourgeoisie.

Auch die Haltung der Nationalsozialisten war von diesen Vorstellungen geprägt. Gestapo-Chef Heinrich Himmler glaubte, dass homosexuelle Männer die „deutsche Jugend“ verführen und die öffentliche Verwaltung unterwandern würden. Beides führe unweigerlich zur „Zerstörung des Staates“. Die SS-Zeitschrift Das Schwarze Korps beschrieb dies 1937 unter der Überschrift „Das sind Staatsfeinde“ so: „Sie bilden einen Staat im Staate, eine geheime, den Interessen des Volkes zuwiderlaufende, also staatsfeindliche Organisation.“

Der homosexuelle SA-Stabschef Ernst Röhm war in Himmlers Augen der Kronzeuge dieses Bedrohungsszenarios. Und so ist es kein Wunder, dass die von Himmler maßgeblich betriebene Verfolgungspolitik direkt nach der Ermordung Röhms im Sommer 1934 einsetzte. Im Herbst kam es in Berlin und München zu Razzien in Homosexuellenlokalen und zu Massenverhaftungen. Die Gestapo gründete dafür ein Sonderdezernat, welches die Homosexuellen vernahm und oftmals auch misshandelte. Viele der Verhafteten wurden in die Konzentrationslager Columbiahaus, Lichtenburg und Dachau verschleppt.

1935 folgte die Verschärfung des § 175. Fortan konnte jede „unzüchtige“ Handlung zwischen Männern belangt werden, so insbesondere die bisher straffreie wechselseitige Onanie, aber auch das „Streicheln, Umarmen, Küssen u. dgl.“. Neu geschaffen wurde § 175a, der „schwere Fälle“ der Unzucht mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren bedrohte. Dies galt für die „Verführung“ von Personen unter 21 Jahren, aber auch für die männliche Prostitution. Auf eine Bestrafung der weiblichen Homosexualität wurde dagegen verzichtet, vor allem, weil man in der lesbischen Liebe keine „Staatsgefahr“ sah.

Die Verschärfung des § 175 löste eine Prozesslawine aus. Zwischen 1933 und 1939 verzehnfachte sich die Zahl der jährlichen Strafverfahren. Dabei zeigten sich allerdings deutliche regionale Unterschiede. So war der Verfolgungsdruck in urbanen Regionen wesentlich höher als im ländlichen Umfeld. Doch auch im eher klein- und mittelstädtisch geprägten Thüringen kam es zu regelrechten Verfolgungswellen. So etwa 1937 in Altenburg, wo allein in diesem Jahr rund fünfzig Homosexuelle vor Gericht gestellt wurden. Mit besonderem Eifer wurde die Verfolgungspolitik auch in Weimar betrieben, wo sich der Erste Staatsanwalt Hanns-Georg Desczyk als ein Experte der Homosexuellenverfolgung profilierte.

In der Regel ging mit einer Verurteilung die komplette soziale Diskreditierung einher. Dazu gehörte der Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz ebenso wie die Aberkennung von Orden und Doktortiteln. In Altenburg musste der stadtbekannte Frauenarzt Erich Bonde seine Praxis aufgeben – er emigrierte nach Shanghai. Auch der Direktor des Lindenau-Museums, dem „unter großem Andrang der Öffentlichkeit“ der Prozess gemacht wurde, verlor seine Stelle.

Für Himmler war aber auch die Frage, was mit Homosexuellen nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe geschieht, von großer Bedeutung – schließlich kam „der Homosexuelle“ in seinen Augen „aus dem Gefängnis genauso homosexuell heraus, wie er hineingekommen“ ist. Die Einweisung in Konzentrationslager gewann deshalb zunehmend an Bedeutung. In einem Erlass vom 12.7.1940 stellte das Reichssicherheitshauptamt klar, dass „in Zukunft alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen“ wären. Betroffen waren besonders Männer, die wegen Prostitution oder „Jugendverführung“ nach § 175a oder wegen Kindesmissbrauchs nach § 176 verurteilt worden waren. So zeigen Daten aus Leipzig und Köln, dass es bei etwa drei Viertel der KZ-Einweisungen Homosexueller um „Jugendverführung“ oder Kindesmissbrauch ging. „Gewöhnliche“ Homosexuelle, die nur wegen „einfacher“ Homosexualität nach § 175 verurteilt worden waren, waren unter den KZ-Häftlingen hingegen die Ausnahme.

In den Konzentrationslagern wurden Homosexuelle besonders gekennzeichnet, zunächst unter anderem mit einem großen A wie im KZ Lichtenburg, später mit dem „Rosa Winkel“. Homosexuelle Häftlinge wurden grundsätzlich in die sogenannten Strafkompanien eingewiesen, in denen die Lebensbedingungen noch schlechter waren als im restlichen Lager. Verstärkt wurde die prekäre Situation der „Rosa-Winkel-Häftlinge“ dadurch, dass das „Prestige des rosa Winkels“ in „allen KZL eindeutig negativ“ war. Laut Eugen Kogon genügte „schon der Verdacht, um einen Gefangenen als Homosexuellen zu deklarieren und ihn so der Verunglimpfung, dem allgemeinen Misstrauen und besonderen Lebensgefahren preiszugeben“. Die Mehrheit überlebte den NS-Terror nicht: Rüdiger Lautmann hat eine Todesrate von 60 Prozent errechnet, bei der Vergleichsgruppe der politischen Häftlinge lag sie bei 42 Prozent.

Nach 1945 hofften viele Homosexuelle vergeblich auf eine Abschaffung des § 175. In den westdeutschen Ländern blieb die NS-Fassung des Paragrafen bis zum Jahr 1969 in Kraft, es wurden noch einmal rund 50.000 Urteile verhängt. Auch in Ostdeutschland wendeten viele Gerichte noch das NS-Gesetz an, bevor das Oberste Gericht der DDR 1950 entschied, fortan gelte hier wieder die mildere Weimarer Fassung des Paragrafen. Aber auch nach dieser Entscheidung urteilten viele Gerichte härter als zu Weimarer Zeiten, zumal der NS-Paragraf 175a auch in der DDR unverändert fortbestand. So hielt das Oberlandesgericht Halle an seiner Einschätzung fest, dass der „Staat die „Homosexualität mit allen Mitteln bekämpfen“ müsste. Abgeschafft wurde der § 175 auch in der DDR erst im Jahr 1968.

Dr. Alexander Zinn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fritz Bauer Institut. Von 2018 bis 2020 war Zinn wissenschaftlicher Mitarbeiter des Hannah-Arendt-Institutes für Totalitarismusforschung in Dresden, wo er eine Studie zur Homosexuellenverfolgung in Sachsen in den Jahren 1933 bis 1968 verfasste, die demnächst erscheint. Zinn ist Autor verschiedener Publikationen zum „Dritten Reich“ und zu den Ursachen und der Prävention von Homosexuellenfeindlichkeit. Seit 2008 ist er Mitglied im Internationalen Beirat der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten.

 

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